Unsere Genossenschaft „funktioniert“ als solche nur mit einer Mindestanzahl von Vertretern, laut Satzung ist ein Vertreter je (angefangene) 100 Mitglieder zu wählen. Wenn ein Vertreter während der laufenden Wahlperiode sein Amt niederlegt, zum Beispiel weil er wegzieht und aus der Genossenschaft ausscheidet, muss ein Ersatzvertreter nachrücken, damit die Vertreterversammlung beschlussfähig bleibt.