Die Mitgliedschaft geht bis zum Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über und endet zum Schluss dieses Geschäftsjahres. Eine Kopie der Sterbeurkunde und des Erbnachweises in Form eines Testaments oder Erbscheines sind in jedem Fall bei der Genossenschaft einzureichen. Sollte keiner der vorgenannten Erbnachweise vorliegen, kann nach Absprache auch eine eidesstattliche Versicherung mithilfe unseres Formulars abgegeben werden. Das Geschäftsguthaben des verstorbenen Mitgliedes kann sechs Monate nach Ende der Mitgliedschaft an den nachweislichen Erben ausgezahlt werden. Wird der bestehende Dauernutzungsvertrag z.B. durch den Ehe- oder Lebenspartner fortgesetzt, der bislang kein Mitglied war, ist eine Umbuchung der Geschäftsanteile mit vorheriger Aufnahme als Mitglied der Genossenschaft möglich.