Wegen der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie ist es uns derzeit nicht erlaubt, Vertreterversammlungen mit persönlicher Anwesenheit durchzuführen. Die Informationsveranstaltungen im Mai und die geplante ordentliche Vertreterversammlung am 23. Juni 2020 werden bis auf weiteres verschoben. Sobald die Voraussetzungen und äußeren Rahmenbedingungen eine Versammlung zulassen, werden die Termine vereinbart und die schriftlichen Einladungen versendet. Nach Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-G) wird die Nichteinhaltung der Fristen von Vertreterversammlungen und Aufsichtsratswahlen, abweichend von der Satzung und dem Genossenschaftsrecht, nicht sanktioniert. Allerdings würde die fehlende Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 dazu führen, dass die Auseinandersetzungsguthaben nicht satzungsgemäß ausgezahlt werden können. Deshalb haben wir uns entschlossen, die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß Art. 2 § 3 Abs. 3 COVID-19-G durch den Aufsichtsrat vornehmen zu lassen.
Beschluss vom 29. 04. 2020 (einstimmig)
Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich des Anhanges für das Geschäftsjahr 2019 wurden durch den Aufsichtsrat gemäß Art. 2 § 3 Abs. 3 COVID-19-G festgestellt.