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FAQ


1. Wie kann ich Mitglied werden?
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es der Abgabe einer vom Bewerber zu unterzeichnenden Beitrittserklärung und der Beteiligung mit drei Pflichtanteilen. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Das Mitglied ist verpflichtet, auf jeden Geschäftsanteil 155,00 € und einmalig ein Eintrittsgeld von 55,00 € zu zahlen.

2. Wann benötige ich weitere Geschäftsanteile?
Die Größe des anzumietenden Wohnraumes entscheidet über die Anzahl der erforderlichen nutzungsbezogenen Pflichtanteile. Im Zuge des Vermietungsprozesses wird dem Bewerber im Wohnungsangebot die Höhe der benötigten Pflichtanteile bzw. des Geschäftsguthabens mitgeteilt.

3. Wann können einzelne Geschäftsanteile gekündigt werden?
Wenn ein Mitglied beispielsweise innerhalb der Genossenschaft in eine kleinere Wohnung umzieht, können Geschäftsanteile, die über die Pflichtanteile hinausgehen, schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss der Genossenschaft bis spätestens drei Monate vor Jahresende zugegangen sein. Die Auszahlung des Geschäftsguthabens erfolgt Ende Juni des Folgejahres.

4. Wie kann ich meine Mitgliedschaft beenden?
Wird beispielsweise der Nutzungsvertrag über die Wohnung gekündigt, kann im gleichen Zuge auch die Mitgliedschaft gekündigt werden. Diese Kündigung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich bei der Genossenschaft eingegangen sein. Die Mitgliedschaft endet dann mit Ablauf des Geschäftsjahres und die Auszahlung des Geschäftsguthabens erfolgt Ende Juni des Folgejahres.

5. Wie kann ich meine Geschäftsanteile übertragen?
Mit der Teilübertragung können weitere Geschäftsanteile, die über die Pflichtanteile hinausgehen, im laufenden Geschäftsjahr auf einen Erwerber übertragen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Mitglied innerhalb der Genossenschaft in eine kleinere Wohnung umzieht. Eine Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens auf einen Erwerber führt zur Beendigung der Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr. Vorab sind Vertragsverhältnisse und Satzungs-erfordernisse daher besonders zu berücksichtigen.

6. Was passiert im Todesfall mit der Mitgliedschaft?
Sie geht bis zum Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über und endet zum Schluss dieses Geschäftsjahres.
→ Eine Kopie der Sterbeurkunde und des Erbnachweises in Form eines Testaments oder Erbscheines sind in jedem Fall bei der Genossenschaft einzureichen. Sollte keiner der vorgenannten Erbnachweise vorliegen, kann nach Absprache auch eine eidesstattlichen Versicherung mithilfe unseres Formulars abgegeben werden.
→ Das Geschäftsguthaben des verstorbenen Mitgliedes kann 6 Monate nach Ende der Mitgliedschaft an den nachweislichen Erben ausgezahlt werden.
→ Wird der bestehende Dauernutzungsvertrag z. B. durch den Ehe- oder Lebenspartner fortgesetzt, der bislang kein Mitglied war, ist eine Umbuchung der Geschäftsanteile mit vorheriger Aufnahme als Mitglied der Genossenschaft möglich.

7. Wo finde ich ausführliche Informationen zur Mitgliedschaft?
In unserer Satzung sind in den Abschnitten III. bis V. alle Regelungen zur Mitgliedschaft, den Rechten und Pflichten der Mitglieder sowie zu Geschäftsanteilen und Geschäftsguthaben enthalten.
Satzung, PDF-Download (331 KB)

Sie haben weitere Fragen oder interessieren sich für eine Mitgliedschaft bei uns?
Nutzen Sie dazu gern unser Kontaktformular

Ansprechpartner:
Philip Kaeber
Mitgliederbuchhaltung
E-Mail: mitgliederbuchhaltung@wg-friedenshort.de
Fon: 030 54 70 27-38